Beschwerdemanagement in Einrichtungen der Jugendhilfe
Kooperation im Rahmen des Beschwerdemanagements für Einrichtungen der Jugendhilfe § 45 SGB VIII
Der Gesetzgeber hat mit dem Bundeskinderschutzgesetz den Schutz und die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen deutlich hervorgehoben.
Der Partizipation und der offensiven Vermittlung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen wird heute eine zentrale Rolle für eine gewaltfreie Erziehung zu Eigenverant- wortung und Selbstständigkeit beigemessen. „Jungen Menschen werden durch ihr aktives Handeln Erfahrungen vermittelt, die über eine Beteiligung im Betreuungsalltag hinaus, positive Wirkungen für ihre weitere Lebensperspektive entfalten können. Beteiligung ist zudem ein wirksames Mittel, Missbrauch in Einrichtungen präventiv zu begegnen.“ (BAG- Landesjugendämter, 2009).
Durch die Einbindung der zu schaffenden geeigneten Verfahren der Beteiligung und der Be- schwerde in persönlichen Angelegenheiten in den § 45 Abs. 2 Satz 3 sind die Träger von Einrichtungen nach § 45 SGB VIII seit dem 01.01.2012 verpflichtet, geeignete Verfahren konzeptionell zu beschreiben und diese umzusetzen (Quelle: lvr.de).
Als Kooperationspartner im Rahmen des Beschwerdemanagements für Einrichtungen der Jugendhilfe biete ich an:
- unabhängiger Ansprechpartner für Bewohner*innen Ihrer Einrichtung
- Gespräche zum Kennenlernen für neue Bewohner*innen
- regelmäßige teambildende Maßnahmen in Ihrer Einrichtung mit den Bewohner*innen
- transparente Reflexionsgespräche mit Beschwerdeführer*innen über Stand und Verlauf des Beschwerdeverfahrens
Interesse an einer individuellen Kooperationsvereinbarung? Sprechen Sie mich gerne an!